Nachtschutzkriterien: Weniger aufwachen, mehr durchschlafen | Lärmschutz am LEJ

Die Störung durch nächtlichen Flugverkehr gehört zu den häufigsten Kritikpunkten am Flughafen Leipzig/Halle. Auch hier auf der Plattform haben sich Anwohnerinnen und Anwohner zu Wort gemeldet, die nachts durch an- und abfliegende Flugzeuge geweckt werden. Allerdings – auch das hat sich in den Kommentaren gezeigt – führt die gleiche Flugbewegung mit dem gleichen Lärmpegel nicht unbedingt zur gleichen Aufwachreaktion. 

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Unterschiedliche Lärmpegel bewirken verschiedene Aufwachreaktionen

Die sogenannte Aufwachreaktion ist auch das Maß, das für die Bewertung des Fluglärmgeschehens und  für die Ausweisung des Nachtschutzgebietes herangezogen wird. Grundlage hierfür ist der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ vom 04. November 2004. Die Planfeststellungsbehörde stützte sich bei der Auslegung der Nachtschutzkriterien insbesondere auf die Ergebnisse einer Studie des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V.) aus dem Jahre 2004. In dieser Studie wurden die Auswirkungen von nächtlichem Fluglärm auf den Schlaf Betroffener untersucht und eine diesbezügliche Dosis-Wirkungs-Beziehung abgeleitet. 

Generell gilt: Auch ohne störende Lärmquellen wachen Menschen unter Laborbedingungen im Mittel etwa 24 Mal auf, ohne dass sie sich an jedes Aufwachen auch erinnern. Über 52 Mal treten spontane Schlaftiefenwechsel auf, also der Wechsel vom Tief- in den Leichtschlaf und umgekehrt. 

Die Studie des DLR hat gezeigt, dass auch niedrige Lärmpegel den Schlaf stören können. Die Dosis-Wirkungs-Beziehung berücksichtigt, dass in einer Nacht sowie durch den Flugbetrieb ausgelöst sowohl niedrige als auch hohe Lärmpegel auftreten können. Diese haben jeweils unterschiedlichen Einfluss auf die Aufwachwahrscheinlichkeit.

Begrenzung der Aufwachreaktion als Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses

Die Planfeststellungsbehörde hat unter Bezug auf die Studie des DLR im Planfeststellungsbeschluss festgelegt, dass durch den nächtlichen Fluglärm im Mittel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion auftreten darf.

Dies bedeutet, dass pro Nacht im Mittel:

  • ein Drittel der Bevölkerung keinmal zusätzlich aufwacht,
  • ein weiteres Drittel einmal aufwacht,
  • ein Fünftel zweimal aufwacht und
  • weniger als 10 Prozent dreimal oder öfter aufwachen.
  • Mit sechs oder mehr zusätzlichen Aufwachreaktionen ist nicht zu rechnen.

Berücksichtigt man darüber hinaus, dass nicht jedes Aufwachen auch erinnert wird, gewährleisten diese Kriterien grundsätzlich einen sehr hohen Schutz.

Und mit welchen Maßnahmen das nächtliche Aufwachen verhindert werden kann, dazu mehr in Teil 3 dieser Serie. 

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