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Flugorganisatorische Maßnahmen: Aktiver Schutz für die Nachbarschaft: Lärmschutz am LEJ

Um die Entstehung von Lärm zu besonders sensiblen Zeiten zu vermindern, wird am LEJ eine Reihe von flugorganisatorischen Maßnahmen umgesetzt. Zu diesen gehören:

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Einschränkungen von Passagierflügen: Starts und Landungen für den planmäßigen Passagierverkehr sind am Flughafen Leipzig/Halle seit dem Sommerflugplan 2008 in der Zeit von 23.30 Uhr bis 05.30 Uhr nicht mehr zulässig.

Einschränkung von Ausbildungs- und Übungsflügen: Ausbildungs- und Übungsflüge sind nur montags bis samstags von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zulässig. Die Trainingsrunden sind so gelegt, dass Ortschaften in unmittelbarer Nähe des Flughafens möglichst nicht überflogen werden.

Festlegungen zu An- und Abflugverfahren unter Berücksichtigung des Lärmschutzes: Flugverfahren (Flugrouten) werden gemäß § 32 Abs. 4c Luftverkehrsgesetz (LuftVG) in Verbindung mit § 27a Abs. 2 S. 1 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), der Aufsichtsbehörde für Flugsicherungsorganisationen in Deutschland, durch Rechtsverordnung (Durchführungsverordnung zur LuftVO) festgesetzt. 

Planung und Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) / Flugerwartungsgebiete: Bei der Festlegung von Flugrouten werden neben den Kriterien Sicherheit, Erfüllung der Kapazitätsanforderungen und Streckenlänge auch die Fluglärmbelastung berücksichtigt. 

In der Praxis können Flugzeuge allerdings nicht immer präzise entlang den vorgegebenen An- und Abflugrouten fliegen. Ursachen dafür sind unter anderem Wind- bzw. Wetterlage oder die flugphysikalischen Eigenschaften der einzelnen Flugzeugmuster. Umgeben werden die Flugrouten von den sogenannten Flugerwartungsgebieten. Diese sind besonders nach dem Start meist nur wenige 100 m breit. Je weiter und höher das Flugzeug vom Flughafen entfernt ist, desto breiter werden diese. Ein Abweichen von einer Idealfluglinie stellt, sofern dies innerhalb des festgelegten Flugerwartungsgebietes geschieht, keine Ordnungswidrigkeit dar.

Verbot von Sichtanflügen: Der Sichtanflug von Flugzeugen ist nachts nicht gestattet. Nur Flugzeuge, die über instrumentengeführte Navigationseinrichtungen verfügen, dürfen den Flughafen anfliegen. Die Flugzeuge müssen sich hierfür 20 km vor dem Airport auf der Grundanfluglinie befinden. Damit wird sichergestellt, dass das seitliche Anfliegen im Nahbereich des Flughafens unterbunden wird.